Fließende Grenzen bei der Notwehr
Dass es bei der Notwehr teilweise fließende Grenzen gibt musste vor kurzem das Gericht in München feststellen, welches den Fall des Kurt G. verhandeln musste.
In diesem Fall war der Mann eines Abends mit Freunden auf einer Feier gewesen und hatte hier auch tief ins Glas geschaut. Auf dem Weg nach hause waren er und ein Freund auf eine Gruppe Jugendlicher gestoßen, die ebenfalls schon einiges getrunken hatten und auf der Suche nach Streit waren.
Prompt ging der Anführer dieser Gruppe auf den Freund von Kurt los und schlug diesen nieder. Danach wendete er sich auch gegen den größeren und schwereren Kurt und versuchte diesen ebenfalls zu schubsen. Dieser griff kurzerhand in seine Tasche und holt ein Messer hervor, dass er seinem Angreifer direkt in den Hals stieß.
Gerettet werden konnte der Jugendliche nur durch eine sofortige Notoperation, der Täter Kurt G. ging derweil nach hause, legte Messer und Baseballschläger für den Fall eines Angriffes bereit und meldete den Vorfall nicht der Polizei. Dennoch sagte er zu Beginn der Verhandlung bei Gericht, er fühle sich als Opfer und nicht etwa als Täter.
Eine Auffassung, die das Gericht nicht teilte, Kurt wurde zu einer Haftstrafe von 3 Jahren verurteil, mit verschiedenen Begründungen. Zum einen entschied der Richter, dass ein Messerstich für einen Schubser überzogen war. Außerdem hätte er in die Arme und Beine stechen können, hatte aber stattdessen gezielt auf den Hals gestochen und dabei auch noch das Messer so gehalten, dass der Jugendliche nicht in der Lage war die Situation zu erkennen und sich zu verteidigen.
Nicht zuletzt war für das Strafmaß auch entscheidend, dass er im Anschluss nach hause ging und sich wappnete, anstatt Hilfe für den Jungen zu rufen oder die Polizei anzurufen und dort alles zu melden. Somit lag hier zwar eine Notwehrsituation vor, es wurde aber laut Gericht nicht im Rahmen dessen gehandelt, was zu rechtfertigen gewesen wäre, entsprechend wurde auch als versuchter Totschlag geurteilt.
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