Übergriffe von Pöblern in der S-Bahn sind in der Vergangenheit schon mehrfach vorgekommen und einige dieser Vorfälle endeten sogar tödlich. Vor geraumer Zeit kam auch der 40 Jahre alte Carsten H. in eine solche Situation, als er noch nach Mitternacht in der Straßenbahn in Dresden unterwegs war.
Er befand sich auf dem Weg zu einem Treffen mit Freunden und war alleine in der Linie 2 unterwegs, als auf einmal mehrere Jugendliche mit in die Bahn stiegen. Zwei davon waren jungte Mädchen, die sich ihm gegenüber setzten und versuchten einen Streit anzufangen, indem sie ihn mehrfach verbal provozierten. Nach einiger Zeit kamen auch noch deren Freunde dazu, die Carsten H. beleidigten, ihm immer wieder auf den Kopf tippten und dann sogar begannen ihm ins Gesicht zu spucken. Voller Angst griff der Mann in seine Tasche und holte sein Pfefferspray heraus, mit dem er sich gegen einen der Spucker zur Wehr setzte.
Daraufhin ergriffen die Jugendlichen an der nächsten Haltestelle die Flucht und Carsten H. informierte über sein Handy die Polizei, um den Übergriff dort zu melden. Die Beamten waren allerdings weniger an dem Übergriff durch die Jugendlichen interessiert, sondern vielmehr an dem Pfefferspray Einsatz, für den Carsten H. wenig später auch vor Gericht gestellt wurde, als Zeugen traten die Pöbler aus der Bahn auf, gegen die es keine Konsequenzen gab.
Nun soll der Mann einen Strafbefehl in Höhe von 1800 Euro bezahlen, gegen den sein Anwalt allerdings Wiederspruch einlegen wird, da dieser der Meinung ist, dass sein Mandant eindeutig in Notwehr gehandelt hat und daher auch nicht zur Verantwortung gezogen werden darf.
WeiterlesenFließende Grenzen bei der Notwehr
Dass es bei der Notwehr teilweise fließende Grenzen gibt musste vor kurzem das Gericht in München feststellen, welches den Fall des Kurt G. verhandeln musste.
In diesem Fall war der Mann eines Abends mit Freunden auf einer Feier gewesen und hatte hier auch tief ins Glas geschaut. Auf dem Weg nach hause waren er und ein Freund auf eine Gruppe Jugendlicher gestoßen, die ebenfalls schon einiges getrunken hatten und auf der Suche nach Streit waren.
Prompt ging der Anführer dieser Gruppe auf den Freund von Kurt los und schlug diesen nieder. Danach wendete er sich auch gegen den größeren und schwereren Kurt und versuchte diesen ebenfalls zu schubsen. Dieser griff kurzerhand in seine Tasche und holt ein Messer hervor, dass er seinem Angreifer direkt in den Hals stieß.
Gerettet werden konnte der Jugendliche nur durch eine sofortige Notoperation, der Täter Kurt G. ging derweil nach hause, legte Messer und Baseballschläger für den Fall eines Angriffes bereit und meldete den Vorfall nicht der Polizei. Dennoch sagte er zu Beginn der Verhandlung bei Gericht, er fühle sich als Opfer und nicht etwa als Täter.
Eine Auffassung, die das Gericht nicht teilte, Kurt wurde zu einer Haftstrafe von 3 Jahren verurteil, mit verschiedenen Begründungen. Zum einen entschied der Richter, dass ein Messerstich für einen Schubser überzogen war. Außerdem hätte er in die Arme und Beine stechen können, hatte aber stattdessen gezielt auf den Hals gestochen und dabei auch noch das Messer so gehalten, dass der Jugendliche nicht in der Lage war die Situation zu erkennen und sich zu verteidigen.
Nicht zuletzt war für das Strafmaß auch entscheidend, dass er im Anschluss nach hause ging und sich wappnete, anstatt Hilfe für den Jungen zu rufen oder die Polizei anzurufen und dort alles zu melden. Somit lag hier zwar eine Notwehrsituation vor, es wurde aber laut Gericht nicht im Rahmen dessen gehandelt, was zu rechtfertigen gewesen wäre, entsprechend wurde auch als versuchter Totschlag geurteilt.
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