Schlecht bekommen ist einem Straftäter ein Raubüberfall auf einen kleinen Laden in den USA. Zusammen mit einem Komplizen betrat dieser vermummt das Geschäft, bedrohte den anwesenden Inhaber mit einem Messer und begann, die Kasse auszuräumen.
Der Besitzer reagierte aber nicht ganz so, wie das von ihm erwartet worden war. Er zog sich erst hinter dem Tresen in eine kleine Kammer zurück und dann das Pfefferspray aus der Tasche. Auf dem Überwachungsvideo ist zu sehen, wie er gemütlich die Schutzkappe abnimmt, während die beiden Diebe sich über die vermeintlich leichte Beute hermachen.
Dann geht er zum Angriff über und sprüht den beiden sichtlich überraschten Übeltätern das Spray in die Augen. Während einer der beiden geistesgegenwärtig wegrennt und entkommt, versucht der andere noch, sich zur Wehr zu setzen. Erfolglos.
Mit einem Bürostuhl als Schild in den Händen stürzt sich der Besitzer auf den Orientierungslosen, drängt ihn zurück, wirft ihn über den Tresen und fängt an, ihn mit bloßen Händen den Hintern zu versohlen. An dieser Stelle greift ein Kunde in das Geschehen ein und hilft dem Überfallenen tatkräftig dabei, den versuchten Räuber unter Schlägen zur Tür zu zerren und auf die Straße hinauszuwerfen, wo er von der inzwischen eingetroffenen Polizei verhaftet wird.
Zu seinem weiteren Unglück wurde der vereitelte Beutezug auch noch von einer Kamera aufgezeichnet und das Video davon im Internet veröffentlicht.
WeiterlesenEigentlich sollte das Pfefferspray, welches sich ein Anwalt zusammen mit seiner Lebensgefährtin zulegte, zum Schutz gegen Hundeangriffe dienen, bereits vor vier Jahren war der 56-jährige von aggressiven Kampfhunden attackiert worden. Der überaus plausible Anschaffungsgrund ging für den Rechtsverteidiger jedoch schwer nach hinten los: Nachdem seine Freundin der Polizei mitteilte dass der Anwalt im Besitz eines derartigen Sprays sei, rückte diese mit einem Durchsuchungsbefehl an, um seine Anwaltskanzlei auf den Kopf zu stellen.
Der Vorwurf: Verdacht auf illegalen Waffenbesitz. Lediglich, weil den Beamten die gesuchte Dose aus der Privatwohnung herbeischaffte, wurde eine Durchsuchung der Räumlichkeiten verhindert. Für den 56-jährigen Anwalt war die gesamte Aktion nahezu unbegreiflich, hatte er das Pfefferspray doch auf völlig legale Weise in einem Geschäft erworben. Ein fehlendes Prüfsiegel auf der Dose sei der triftige Grund für die angeordnete Hausdurchsuchung. Diesen Standpunkt vertritt die zuständige Staatsanwaltschaft auch heute noch, stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Anwalt jedoch ein.
Aus allen Wolken fiel der 56-jährige allerdings nun, als er in einer Supermarktkette zufällig ein ähnliches Pfefferspray, ebenfalls ohne benötigtes Prüfsiegel entdeckte. Einziger Unterschied: Das vergleichbare Produkt hat jetzt einen abgeänderten Text.
Die Rechtslage bei derartigen Verteidigungssprays ist in der Tat ein wenig verzwickt: Da es sich bei dem in der Supermarktkette erhältlichen Artikel um ein Tierabwehrspray handelt, ist dieses ohne Altersbeschränkung erhältlich, muss jedoch ausreichend als solches gekennzeichnet sein. Der Einsatz gegen menschliche Personen ist verboten, im Rahmen einer Notwehrhandlung sieht es unter Umständen anders aus.
Nach dem seiner Meinung nach völlig ungerechtfertigten Ermittlungsverfahren zeigte der Rechtsverteidiger die Supermarktkette nun, ebenfalls wegen Verstoß gegen das Waffengesetz bei der Staatsanwaltschaft an, wies jedoch zugleich darauf hin, dass er dort ein solches Produkt zu Beweiszwecken erworben hat, welches er unverzüglich herausgeben würde, „ohne den Einsatz einer SEK-Truppe erforderlich machen zu müssen…“
WeiterlesenÜbergriffe von Pöblern in der S-Bahn sind in der Vergangenheit schon mehrfach vorgekommen und einige dieser Vorfälle endeten sogar tödlich. Vor geraumer Zeit kam auch der 40 Jahre alte Carsten H. in eine solche Situation, als er noch nach Mitternacht in der Straßenbahn in Dresden unterwegs war.
Er befand sich auf dem Weg zu einem Treffen mit Freunden und war alleine in der Linie 2 unterwegs, als auf einmal mehrere Jugendliche mit in die Bahn stiegen. Zwei davon waren jungte Mädchen, die sich ihm gegenüber setzten und versuchten einen Streit anzufangen, indem sie ihn mehrfach verbal provozierten. Nach einiger Zeit kamen auch noch deren Freunde dazu, die Carsten H. beleidigten, ihm immer wieder auf den Kopf tippten und dann sogar begannen ihm ins Gesicht zu spucken. Voller Angst griff der Mann in seine Tasche und holte sein Pfefferspray heraus, mit dem er sich gegen einen der Spucker zur Wehr setzte.
Daraufhin ergriffen die Jugendlichen an der nächsten Haltestelle die Flucht und Carsten H. informierte über sein Handy die Polizei, um den Übergriff dort zu melden. Die Beamten waren allerdings weniger an dem Übergriff durch die Jugendlichen interessiert, sondern vielmehr an dem Pfefferspray Einsatz, für den Carsten H. wenig später auch vor Gericht gestellt wurde, als Zeugen traten die Pöbler aus der Bahn auf, gegen die es keine Konsequenzen gab.
Nun soll der Mann einen Strafbefehl in Höhe von 1800 Euro bezahlen, gegen den sein Anwalt allerdings Wiederspruch einlegen wird, da dieser der Meinung ist, dass sein Mandant eindeutig in Notwehr gehandelt hat und daher auch nicht zur Verantwortung gezogen werden darf.
WeiterlesenFließende Grenzen bei der Notwehr
Dass es bei der Notwehr teilweise fließende Grenzen gibt musste vor kurzem das Gericht in München feststellen, welches den Fall des Kurt G. verhandeln musste.
In diesem Fall war der Mann eines Abends mit Freunden auf einer Feier gewesen und hatte hier auch tief ins Glas geschaut. Auf dem Weg nach hause waren er und ein Freund auf eine Gruppe Jugendlicher gestoßen, die ebenfalls schon einiges getrunken hatten und auf der Suche nach Streit waren.
Prompt ging der Anführer dieser Gruppe auf den Freund von Kurt los und schlug diesen nieder. Danach wendete er sich auch gegen den größeren und schwereren Kurt und versuchte diesen ebenfalls zu schubsen. Dieser griff kurzerhand in seine Tasche und holt ein Messer hervor, dass er seinem Angreifer direkt in den Hals stieß.
Gerettet werden konnte der Jugendliche nur durch eine sofortige Notoperation, der Täter Kurt G. ging derweil nach hause, legte Messer und Baseballschläger für den Fall eines Angriffes bereit und meldete den Vorfall nicht der Polizei. Dennoch sagte er zu Beginn der Verhandlung bei Gericht, er fühle sich als Opfer und nicht etwa als Täter.
Eine Auffassung, die das Gericht nicht teilte, Kurt wurde zu einer Haftstrafe von 3 Jahren verurteil, mit verschiedenen Begründungen. Zum einen entschied der Richter, dass ein Messerstich für einen Schubser überzogen war. Außerdem hätte er in die Arme und Beine stechen können, hatte aber stattdessen gezielt auf den Hals gestochen und dabei auch noch das Messer so gehalten, dass der Jugendliche nicht in der Lage war die Situation zu erkennen und sich zu verteidigen.
Nicht zuletzt war für das Strafmaß auch entscheidend, dass er im Anschluss nach hause ging und sich wappnete, anstatt Hilfe für den Jungen zu rufen oder die Polizei anzurufen und dort alles zu melden. Somit lag hier zwar eine Notwehrsituation vor, es wurde aber laut Gericht nicht im Rahmen dessen gehandelt, was zu rechtfertigen gewesen wäre, entsprechend wurde auch als versuchter Totschlag geurteilt.
Weiterlesen